Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 28.09.2015 (Az. 1 U 59/15) festgestellt, dass mit dem „Originalmotor“ eines Gebrauchtwagens für einen privaten Käufer der vom Hersteller selbst eingebaute Erstmotor gemeint ist und dass diese Beschaffenheit fehlt, wenn der ursprüngliche Motor durch einen bauartgleichen Austauschmotor des Herstellers ersetzt wurde.
In diesem Fall soll der Käufer gegen den Verkäufer auch dann Mängelgewährleistungsrechte geltend machen dürfen, wenn diese im Kaufvertrag ausgeschlossen wurden, sofern die Beschaffenheit „Originalmotor“ ausdrücklich vereinbart war. Denn dann sei der Gewährleistungsausschluss dahin auszulegen, dass er sich nicht auf das Fehlen der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit bezieht.