Das Oberlandesgericht Köln hat mit rechtskräftigem Urteil vom 07.06.2016 (Az. 25 U 29/15) festgestellt, dass die Angabe des Verkäufers eines Oldtimers auf einer Internetseite, wonach das Fahrzeug „Zustand 1“ und „komplett restauriert“ sei, eine Beschaffenheitsvereinbarung begründet. Der Käufer habe sich auf diese Zusicherung verlassen dürfen und war nicht verpflichtet sie weiter zu überprüfen. Tatsächlich hatte das Fahrzeug einen nicht fachmännisch behobenen Unfallschaden und wies zahlreiche weitere Mängel und Ersatzteile auf.
